Hinweis: Der Autor dieser Webseiten ist kein
Jurist. Die Lektüre dieser Webseiten ersetzt keinesfalls eine
Rechtsberatung.
Warum gibt es eigentlich Patente?
Ein Patent ist kein natürliches
Recht, das einer Person eben zusteht. Patente wurden vielmehr
eingeführt, um ein volkswirtschaftliches Problem zu lösen:
Ein Erfinder muß viel Zeit, Mühe und Geld investieren, um eine
Idee nutzbar zu machen.
Weniger innovative Zeitgenossen sparen den Entwicklungsaufwand,
indem sie die fertige Erfindung einmal kaufen und anschließend
kopieren.
Der Erfinder wird daher alles tun, um die technischen Details
seiner Erfindung geheimzuhalten – durch verschleiernde
Bauweise und strenges Geheimhalten aller Konstruktionspläne.
Irgendwann stirbt der Erfinder und nimmt das gesamte Wissen über
seine Erfindung mit ins Grab. Dadurch geht die Erfindung der
Gesellschaft wieder verloren.
Um dieses Problem zu lösen, schafft der Staat per Gesetz einen
Anreiz zur Offenlegung:
Der Staat gewährt dem Erfinder ein zeitlich begrenztes
Monopol auf die wirtschaftliche Nutzung seiner Erfindung.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Erfinder, die technischen
Details der Erfindung in einer Patentschrift
offenzulegen.
Das zeitlich begrenzte Monopol gewährleistet dem Erfinder
die Rentabilität seiner Investition.
Nach Ablauf dieses Zeitraums kommt die offengelegte
Erfindung der Allgemeinheit zugute.
Jedes Monopol bewirkt allerdings zunächst einmal einen
volkswirtschaftlichen Schaden. Bei der Umsetzung muß daher darauf
geachtet werden, daß der durch die Offenlegung bewirkte Nutzen
diesen Schaden wieder aufwiegt.
Wie sieht nun die konkrete Umsetzung in europäisches Recht aus?
Ein Detail, nämlich der Zeitraum, für den das Monopol gewährt
wird, ist international geregelt: Dieser muß mindestens 20 Jahre
betragen. (TRIPS, Artikel 33)
Die Europäische Patentübereinkunft (EPÜ) besagt in Artikel 52,
daß „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“
nicht als patentfähige Erfindungen angesehen werden.
Aber wenn dem so ist: Wie schützt man dann die Autoren von
Computerprogrammen vor den Abschreibern? Hierzu besagt TRIPS in
Artikel 10, Absatz 1:
Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in
Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der
Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) [also nach dem
Urheberrecht] geschützt.
Um dies zu verstehen, müssen wir uns also zusätzlich mit dem
Urheberrecht befassen.
Patentrecht und Urheberrecht
Das Urheberrecht ermächtigt einen Autor, über die Verwendung
seines Werkes – Lesen, Verwenden, Kopieren – zu
bestimmen. Das Urheberrecht wurde für Werke des Geistes
geschaffen. In gewissem Sinne ist also das Patentrecht eine Art
„Urheberrecht für materielle Gegenstände“, denn es
gibt dem „Autor“ (Erfinder) die Kontrolle über das
„Kopieren“ (Nachbauen) des Werkes.
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Patent
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Urheberrecht
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Reguliert den Nachbau materieller Werke
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Reguliert das Kopieren geistiger Werke
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Muß beantragt und genehmigt werden
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Gilt automatisch
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Gilt bis zu 20 Jahre lang, muß verlängert werden
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Gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors
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Wirkt auf die zugrundeliegende Idee (Erfindung)
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Wirkt auf die konkrete Realisierung
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Betrifft auch unabhängige Parallelentwicklungen
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Betrifft unmittelbare Kopien, abgeleitete Werke und Plagiate
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Wer keine Patente verletzen will, muß eine Patentrecherche
durchführen
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Bei unabhängiger Entwicklung keine Gefahr der Verletzung
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In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Urheberrecht als
Motor der Software-Industrie erwiesen. Es ermöglicht dem Autor
eine angemessene Kontrolle über sein Werk. Dies funktioniert bei
Software noch besser als z.B. bei Büchern, was damit
zusammenhängt, daß es bei Software eine Trennung zwischen dem
bearbeitbaren Quelltext und der ausführbaren Binärform gibt.
Wer eine Software unabhängig entwickelt, kann umgekehrt
sicher sein, niemandes Urheberrecht zu verletzen.
Derartige Rechtssicherheit ist eine solide Grundlage für
Existenzgründungen.
Probleme entstehen, sobald wir das Patentrecht auf einen Bereich
anwenden, für den es nicht vorgesehen war: Software, die
eindeutig nicht materieller, sondern geistiger Natur ist.
Wenn die zugrundeliegende Idee patentiert ist,
kann man eine Software völlig eigenständig entwickeln und
trotzdem wegen Patentverletzung verklagt werden.
Wegen der universellen Verwendbarkeit der Algorithmen sind
Patentrecherchen extrem aufwendig und unzuverlässig. Man kann
getrost davon ausgehen, daß jede marktreife Software mindestens
100 Patente verletzt, von denen der Autor nichts ahnt.
Derart umfassende Kontrollmöglichkeiten für einen Zeitraum von
20 Jahren zu gewähren, ist für Software-Verhältnisse
unangemessen lang.
Bei der Software-Entwicklung spielen aufeinander aufbauende
Entwicklungen und die Zusammenarbeit mit Produkten der
Konkurrenz (Interoperabilität) eine besondere Rolle. Beides wird
durch Patente stark behindert.
Der bereits oben angesprochene volkswirtschaftliche Schaden durch
Monopole ist im Falle von Software also besonders stark
ausgeprägt. Es stellt sich die Frage, ob der durch den
Investitionsanreiz gegebene Nutzen diesen Schaden überwiegt.
Dadurch, daß Patente erst langwierig angemeldet werden müssen,
sind sie als Investitionsschutz für Software nur bedingt
geeignet. Das Urheberrecht hingegen greift sofort und hat sich
als Investitionsschutz für Software bewährt.
Software-Patente werden in der Praxis strategisch eingesetzt:
Amerikanische Großkonzerne verwalten Pools von teilweise
mehreren 1000 Patenten, mit denen sie Druck auf andere
Unternehmen ausüben können.
Kleine Software-Schmieden, die Software-Patente erwerben, haben
nicht viel davon: Sobald sie Software schreiben, verletzen sie
unweigerlich Patente aus den Pools der Großkonzerne und müssen
deren Lizenzbedingungen akzeptieren, anstatt umgekehrt.
Aber war es nicht so, daß der Patentinhaber die Details seiner
Erfindung offenlegen muß, damit sie nach Ablauf des Monopols der
Allgemeinheit zugute kommen?
Die Praxis zeigt, daß die Offenlegung der Details in der
Patentschrift eines Software-Patents für Fachleute wertlos ist.
Bereits ein flüchtiger Blick auf die tatsächlich geschriebene
Software ist meistens aussagekräftiger.
Gerade diejenige Software, die durch Offenlegung der Details der
Allgemeinheit zugute kommt – freie
Software oder Open-Source-Software – wird durch
Software-Patente besonders stark geschädigt.
Zusammenfassend läßt sich festhalten, daß Software-Patente einen
volkswirtschaftlichen Schaden bewirken, der den Nutzen bei weitem
überwiegt.
Warum sollen sie dann jetzt auch in Europa eingeführt werden?
Wer profitiert?
Patentämter und Patentanwälte verdienen naturgemäß an
jedem Patent.
Amerikanische Großkonzerne
können mit Hilfe ihrer riesigen Patent-Pools Druck auf kleinere
Unternehmen ausüben und ihre Marktdominanz weiter ausbauen.
Einer dieser Großkonzerne (Microsoft Inc.) hat mehrfach
angekündigt, Software-Patente gezielt einzusetzen, um sich der
Konkurrenz der freien Software
zu entledigen.
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Spezielle Patent-Grabber-Firmen, die selbst keine
Software entwickeln, sondern ausschließlich Patente anmelden,
sind die einzigen, die selbst von den Großkonzernen
Lizenzgebühren kassieren können.
Alle anderen verlieren. Besonders hart trifft es
Einzelentwickler, kleine und mittelständische
Software-Unternehmen sowie alle, die Freie Software entwickeln
oder einsetzen.
Für weitere Informationen zum rechtlichen Hintergrund siehe:
http://swpat.ffii.org/analyse/erfindung/index.de.html
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